Beiträge von TW 2560

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    Wir haben unsere Ablaufplanung endlich abgeschlossen und suchen DICH für die Eröffnungsfahrt. Sie dient auch für uns als Testlauf, ob unsere Planung so umsetzbar ist, wie wir uns das vorstellen.

    Wenn du Interesse hast, an unserer Eröffnungsfahrt teilzunehmen, dann beteilige dich bitte an der hiesigen Umfrage mit einer Terminauswahl und einem Mapwunsch.

    Nach Auswertung der Umfrage werden wir einen Termin und eine Map bekanntgeben. Es kann sein, dass dies nicht die Map und das Datum mit den allermeisten Stimmen ist. Dies hängt auch an unserer Personalplanung, da mindestens 3 von uns zeitgleich da sein müssen und die Map besser kennen müssen.


    Folgende Zeitfenster planen wir derzeit:


    Freitags: 18-24

    Samstags: 16-24

    Sonn- und Feiertags: 14-20


    In diesen Zeitfenstern werden wir vrsl. 4 Stunden auswählen, an denen wir das meiste Personal zur Verfügung haben.

    Ein herzliches Hallo an dich,


    wir haben versucht, dir kurz und kompakt im Beitrag zu erklären, wie der grundsätzliche Ablauf unserer Veranstaltungen - insbesondere Leitstellenfahrten - ist.

    Vielleicht hast du trotzdem eine Frage, die du uns zum Ablauf oder generell in Bezug auf die Fahrten stellen möchtest.

    Dafür ist hier der richtige Ort. Unsere Teammitglieder werden, nach zeitlicher Möglichkeit, dir hier Auskunft über Art und Umfang von Leitstellenfahrten geben.

    Bitte beachte dabei aber, dass wir nicht 24/7 online sind und eine Antwort etwas Zeit in Anspruch nehmen kann. Darüber hinaus möchten wir darum bitten, hier keine Supportanfragen für OMSI-Probleme zu stellen.

    Dafür bist du im Support-Bereich oder im Wiki besser aufgehoben.


    Das Team der Leitstelle


    So, ich habe nochmal etwas drin rumgebastelt, entsprechend deiner Anmerkungen.

    Dabei ist die linke Seite das Original und die rechte Seite mein "Wunschdenken".


    Ich erläutere das nachher noch etwas...


    Dass mit den einstelligen Nummern verstehe ich, aber ich bin ja auch Freund des Durchnummerierens, nur dass ich halt mit 11 angefangen habe.

    Warum ich Schönau die zweistelligen Liniennummern gegeben habe, hatte einfach den Grund, dass die 10 als Auslöser für das weitere Fahrplankonzept dienen sollte, was ich mir überlegt hatte.

    In Eberlinsee sollten sich bspw. die 4 und die 6 auf dem Abschnitt überlagern, ähnlich wie die 4 und die 10 oben. Da ich immer gerne nach Reihenfolge arbeite, musste das zuerst fertig gestellt werden.

    Für Schönau dachte ich mir, da viele Linien einen eigenen Abschnitt haben, dass dort im Tunnel eine sinnvolle Überlagerung stattfindet, dass alle 2 min eine Bahn durch die Stammstrecke fährt. Das muss sich dann natürlich nach der 10 ausrichten.


    Du siehst, ich mochte die alte Planung in V2 mit Hermannplatz-Flughafen und habe die irgendwie beibehalten. Passte auch ganz gut vom Linienweg für Fluggäste.

    Dass die 10 nach Langenau gezogen wurde, hatte den Hintergrund, dass diese Linie auch überlandmäßig ausgebaut ist und mit ähnlichem Takt zu bedienen wäre, wie der Verbindungsast nach Eberlinsee. Die knapp 30 min mehr Fahrzeit stellen aus meiner Sicht kein Problem dar, wenn man einen Fahrplan erstellt, wie ich ihn zu machen pflege: Nicht ganz so straff. Eine Streckenstörung hat sich auch damals ausgewirkt: Denn im eingleisigem Abschnitt, gibts natürlich dann einen Domino-Effekt, wenn die Treffzeiten nicht mehr passen.

    Da die langen Äste aber vermehrt mit NF6D gefahren werden sollten, könnten die im Falle einer Störung eine Kurzwende machen und kämen dadurch auch schneller wieder in die Fahrplanlage.

    In Grobrechnung käme ich, würde ich es ganz auf die Spitze treiben und die 10 noch bis zum Rathaus ziehen, auf etwa 80 min Fahrtzeit. Das wäre jede Menge Abwechslung. Dann jeweils knapp 20 min Pause an der Endstelle und dann geht das ;D.


    Zu meinem Plan nochmal: Ich halte auch sehr viel davon am Schönauer Hbf keine Linien oder nur Verstärker enden zu lassen, da diese Station von der Bauweise sonst so ne leichte Überfrachtung bekommt. Daher wäre ich persönlich mit der 6 vorsichtig. ;D.

    Gestern habe ich bei genauerem Hinsehen auch entdeckt, dass die 3 ja nur wegen Bauarbeiten an der Inninger Str. endet. Den vorgebauten Ast habe ich mir mal angesehen und ihn entsprechend dargestellt. Auch wenn die Namen jetzt eher so ein bisschen Random zur Bebauung gewählt wurden.


    Wenn ich entsprechend die Endversion selbst sehe, kann ich mit der 5 auf jeden Fall dann auch was anfangen. So ist sie für mich noch nicht so greifbar, wie die neue 1. Ob ich dann immer noch für den jetzigen Linienverlauf bin, wird sich zeigen ;D


    Nachdem die V2 herauskam, habe ich mir ja mal eine Übersicht über die Linien gemacht und diese etwas für mich angepasst und umstrukturiert.

    In dem Liniennetzplan ist auch die Strecke zum Flughafen drin, die es schon im Rohbau gab. Ich fand die Linie 4 eigentlich super vom Verlauf und mich hat es ehrlich gesagt verwundert, dass da offensichtlich alles an Planung über den Haufen geworfen. Die neue Strecke ist selbstverständlich sehr interessant, ich finde aber, das hätte die Strecke sein können, die bei mir als Linie 11 im Osten zu sehen ist. So hätte man ein großes neues Stück Strecke gehabt.

    Aber gut: Ihr seid die Erbauer, eure kreative Freiheit.


    Dennoch, wenn gefragt wird nach den Linien-Zwischenräumen? Warum nicht so, wie es in V2 angedacht war? So war es eigentlich ganz nett.

    Darüber hinaus hätte ich noch interessant gefunden, wenn die Strecke, die zw. Hbf und City-Forum geradeaus abzweigt, weiter verfolgt werden würde.


    Hintergründe zu meinen Linienumstrukturierungen ist die Vereinfachung der Liniendoppelungen.

    Die Eberlinseer Linien sind einstellig geblieben, die Schönauer zweistellig, damit es keine doppelte Liniennummer gibt. Auch wurden die U-Bahnen eigenständig eingereiht. In meinem aktuellen Plan ist die 2 zur 5, die 5 zur 6 geworden. Die Linie 11 ist die alte Schönauer Linie 1, die den Abschnitt mit dem Abzweig bedienen sollte, der hätte, wie ich finde, super zur Messe fahren können. (Und dann statt der 14 zu folgen, eben diesen Abzweig nimmt) Die 3 wird zur 13 ohne Änderungen, die 4 wird 14 mit der Verlängerung und dem vorgesehenen Zwischenabschnitt der V2.

    Die Linie 2 entfällt vollständig und wird von der 10 übernommen, da es sich ja um einen Schnellstraßenbahn bzw. Überlandabschnitt handelt, wo man ja auf der 10 schon entsprechend Fahrzeuge eingesetzt hat. So muss natürlich der Takt auf 20 min erhöht werden und Kurzläufer (auch 20 minütlich) jeweils in Eberlinsee und Schönau eingerichtet werden, was kein Problem darstellt. Ich dachte hier an Eberlinsee Hbf-Robert-Koch-Klinik und Schönau Universität-Hessenbachklinik auf insgesamt 10 min zu verdichten.


    In Eberlinsee werden die 1 und 2 dann zur neuen 5 zusammengefasst, die 5 entfällt. Der Abschnitt zum Westfriedhof wird von der 6 übernommen, zu dem auch die 3 verlängert werden könnte.


    Insofern auch die Frage bei der Linie 8... Warum lässt man sie nicht auch als 2 fahren? Ich seh schon, Augsburger Linienkonzept, wa? Zumindest sieht es so aus, da gibts ja auch diese Verstärker, die eigentlich die gleiche Strecke abfahren und dann ne andere Nummer haben.


    Sind denn noch weitere Streckenabschnitte, als im LNP zu sehen geplant? Dann kann ich mir ja wieder den Kopf zermatern über mögliche Linienbündel und Fahrplankonzepte. Als Straßenbahner hat mich die Map ja schon immer interessiert und ich habe immer mit überlegt, wie ein spannendes Liniennetz aussehen könnte.


    Also, wenn ihr als Entwickler noch ne Fahrplanmeinung einholen wollt: Ich stehe euch, gerne auch per privater Konversation für Frage und Antwort zur Verfügung.

    Ich hatte ja 2017 auf der ersten Vorstellung eine vorsichtige Release-Termin-Schätzung gegenüber Berlin&Brandenburg abgegeben. Die war 2021 Ostern als wirklich fertiger Simulator. Das schätzten wir beide als realistisch ein mit dem, was versprochen wurde.


    Ich fürchte, das werden sie deutlich verfehlen ;D. Dabei empfand ich mich schon als pessimistisch :D

    Naja, der MSTS wird nächstes Jahr 20 Jahre alt.. Und schon damals konnte man Strapazenbahn, ja sogar Schwebebahn fahren. Für die damalige Zeit natürlich Top!

    Na gut, wers nicht lesen will, liests einfach nicht:


    Beim "Kauf" einer Lizenz eines Spieles kann es sich nicht um einen Kaufvertrag oder Werkvertrag handeln. Denn sowohl § 433 BGB, als auch § 631 BGB sprechen von einer Sache. Virtuelle Spielinhalte sind keine körperlichen Gegenstände und damit keine Sachen im Sinne des § 90 BGB.

    Da ein Softwarevertrag nicht im BGB typisiert ist, dennoch aber Typenfreiheit im Rahmen der Privatautonomie besteht, handelt es sich um einen

    Vertrag "sui generis" also allgemeingültiger Vertrag. Diese Vertragsart ist nicht fest definiert, sondern schaut immer danach, wo die Schwerpunkte liegen.


    Nehmen wir doch den LOTUS-Simulator als Beispiel: Die Entwickler liefern eine Software, die man mit "Kauf" erwirbt. Also vorliegend einen irgendwie gearteten Scriptcode, der dafür sorgt, dass sich bspw. der GT6N so bewegt, wie er das tut. Was haben wir also für Elemente aus den Sachgebieten? Man wirds kaum glauben, es sind viele:


    Kauf - Vom Kaufvertrag kommt dieses simple Prinzip: Geld gegen Sachleistung. Zwar ist das hier keine Sache, wie oben festgestellt, es fungiert aber quasi wie eine solche.

    Miete - Ja tatsächlich, gerade bei LOTUS relevant. Wir beanspruchen die Leistung, um bspw. modden zu können, wir mieten das Programm auf Lebenszeit,

    denn den Scriptcode als eigenständiges Objekt bekommen wir nicht, aber er wird in der Anwendung verwendet.

    Werk - Hier kommt der EA-Gedanke hinzu. Natürlich bringen wir uns nach unseren Wünschen ein und erwarten am Ende die Vollversion. (sogenannter Erfolg)

    Pacht - Ja wer hätte es gedacht, die Früchte (§ 99 BGB) ernten wir auch. Heißt, dass was uns das Programm am Ende ausspuckt, wenn wir dies und das scripten, steht zu unserer freien Verfügung, wenn wir das Produkt erworben haben und ist Rechtsfrucht aus dem Programm.


    Ihr seht also, 4 verschiedene Vertragsarten, die passend zusammengerührt werden müssen, dass daraus eine Art wird.

    Setzen wir also Schwerpunkte, wo es hier drauf ankommt und suchen uns dann die dazu passenden Rechtsgedanken und Normen.


    Zum Kauf - Wenn wir bezahlt haben, wollen wir was auf dem PC haben. Somit müssen uns die "Daten" übereignet werden. Hier kommt die sachenrechtliche Komponente ins Spiel. Keinesfalls zählt das als "Eigentum", denn das kann man bei Käufen nur an Sachen begründen, wenn die Voraussetzungen der §§ 929 ff. BGB vorliegen. Die Rechtsprechung ist aber großzügig zu uns und gewährt uns einen sogenannten "immateriellgüterrechtsähnlichen Schutz". Das heißt, dass virtuellen Programmen ein Vermögenswert zukommt, der durch die Übereignung uns übertragen wird.


    Zur Miete - Hier ist etwas restriktiver vorzugehen. Schließlich haben wir hier eine "Life-Time"-Lizenz. Das heißt, die Kündigungsvorschrift des § 543 BGB dürfen wir hier nicht nehmen, wohl aber den § 540 BGB, (Gebrauchsüberlassung an Dritte) sofern dies in den AGB so gewünscht wird.

    Das Programm darf hier also im Rahmen einer außerordentlichen "Kündigung" nur entzogen werden, wenn damit Straftaten, insbesondere Urheberrechtsverletzungen begangen werden.


    Zum Werk - Ja jetzt kommen die wichtigen Vorschriften, beginnend bei § 633 BGB. Die Sach- und Rechtsmängel. Hier müssen wir erstmal wieder das Problem mit der Sache überwinden. (siehe bei Kauf) Vorliegend kann man dann aber sagen, dass die Tatbestände des Sachmangels hier einfach als Rechtsmängel gelten und zwar in der Form, dass wir die versprochenen Features erhalten. Großes Problem dabei ist, dass die werkvertraglichen Vorschriften eigentlich nur bei individuellen Leistungen Anwendung finden. Hier sprechen aber gerade 2 Argumente für eine Anwendung: 1. Durch den Early Access werden Vorschläge eingebracht, die für den Nutzer, der es im EA gekauft hat, als individuell erscheinen. Denn er weiß bei Kauf noch nicht, was kommt und wie es konkret kommt.

    2. Zahlt der Kunde den Endpreis am Anfang einer Entwicklung natürlich nur, wenn er dafür auch das bekommt, was der Endnutzer bekommt, bzw. hier auch, was ihm als Features versprochen werden. Darauf richtet sich vorliegend seine Willenserklärung. (Rechtsbindungswille) Ich, XY, zahle 39,99€ dafür, dass ich die Funktionen jetzt schon nutzen kann und die mir am "Kauf"tag versprochenen Features am Ende zur Verfügung stehen.

    Außerdem ist es am Ende ziemlich egal, ob nun Werk- oder Kaufgewährleistungsrecht. Sie sind sich sehr ähnlich.

    Nimmt man Werkrecht, kann man die (Teil-)"Abnahme" (§ 640 BGB) fingieren, indem man die Widerrufsfrist (§§ 355 ff. BGB) ohne Tun verstreichen lässt.


    Zur Pacht - Hier reicht lediglich der Verweis auf § 581 BGB, der uns die oben erläuterten Früchte zukommen lässt.


    Jetzt haben wir uns ein Päckchen geschnürt, was wichtig ist. Die wesentlichen Ergebnisse hier nochmal kurz zusammengefasst:

    1. Sofortiger, lebenslanger Zugang zum Inhalt (soweit vertraglich zugesichert)

    2. Anspruch auf alle versprochenen Features (Erfolg)

    3. virtuelle Gegenstände sind keine Sachen, aber immateriellgüterrechtlich geschützt. (Sachbegriff)

    Und 4. aus der Sicht der Entwickler Urheberschutz und beharren auf Einzelnutzung (§ 540 BGB)


    Jetzt kommt noch das sehr problematische Thema des geschuldeten Fertigstellungszeitpunkts zur Ansprache:

    Klar ist, wenn wir zum Verzug kommen, haben wir einen Anspruch auf Verzugsschäden. Aber welchen materiellen oder auch immateriellen Schaden erleiden wir denn?

    Leider keinen, es sei denn ein anderer Entwickler setzt sich an unseren Rechner und macht kostenpflichtig das Programm fertig. Da, das keiner können wird, fällt das raus. Strafschadensersatz wie in Amerika gibt es nicht. In Deutschland gilt die Naturalrestitution. (§ 249 BGB) Jeder ist so zu stellen, wie er ohne das Hindernis wäre. Problem: Hier liegt praktische Unmöglichkeit (§ 275 BGB) zur Fertigstellung vor, weil das nicht von jetzt auf gleich geht. Das würde uns zu § 326 BGB führen, wonach das Geld nicht zu entrichten, hier, zurückzuzahlen wäre. Nächstes Problem was auftaucht: Wir haben eine Teilunmöglichkeit, das Gesetz verweist uns auf § 441 BGB, die Minderung. Auch hier problematisch, ich muss ja prozentual das mindern, was fehlt, es kommt aber immer wieder was dazu.

    Daher ist das allgemeine Leistungsstörungsrecht nicht anwendbar, weil hier eine speziellere Regelung vorliegt. (lex specialis) Hier die Nacherfüllung. (§ 439 BGB)

    Da müssen wir ne angemessene Frist setzen und die ist entsprechend lang bei dem Entwicklungszustand, bringt uns auch nichts.

    Also Schadensersatz oder Kaufpreisminderung scheiden aus.


    Was bleibt? Der Rücktritt, denn die Anfechtung ist verfristet, weil wir jz schon länger wissen, was Sache ist und ein Irrtum über die Features von der Rechtsprechung als unbeachtlicher Motivirrtum und nicht als Eigenschaftsirrtum des § 119 II BGB angesehen werden, zudem ist das Leistungsstörungsrecht wieder spezieller. Wir treten vom Vertrag nach § 323 BGB zurück und tauschen die Leistungen im Rückgewährschuldverhältnis (§§ 346 ff. BGB) wieder aus. Natürlich ist alles zu löschen, denn das ist Restbereicherung, die sonst über §§ 346, 812 BGB herausgefordert werden kann. Aber auch für den Rücktritt muss ich die Frist setzen. Aber halt: Sowohl § 437 BGB aus dem Kaufrecht, als auch § 638 BGB haben systematisch die Nacherfüllung als erstes Recht, was auch genutzt werden muss, weil jeder "Verkäufer" das Recht der zweiten Andienung haben soll. Hier wieder Naturalrestitution vor Schadensregulierung. Mist, kommen wir auch nicht weiter.


    Einzig denkbar ist also nur Schadensersatz neben der Leistung. Hier der Verzug nach § 286 BGB und das ist bei immateriellen Schäden sehr restriktiv anzuwenden. Einzig und allein kann eine Entschädigung dann aus Treu und Glauben (§ 242 BGB) angenommen werden, wenn wir nach Maßgabe des relativen Fixgeschäfts sagen, dass wir durch die Verzögerung aus dem Alter raus sind, LOTUS zu spielen, oder dass die ursprünglich veranlagte Engine nicht mehr zeitgemäß ist, also wir den Computer und die Betriebssoftware so gewechselt haben, das LOTUS nicht mehr funktioniert, weil es zu alt ist.

    Da LOTUS jedoch für mehrere Altersgruppen da ist, wird das ganz schwierig nachzuweisen sein. Außerdem dürfte es sehr lange dauern, bis ein solches Alter

    erreicht ist, dass man sagen kann LOTUS ist nicht mehr spielbar oder faktisch nicht mehr mit mindestens den gleichen Voraussetzungen spielbar.

    Außerdem ist das Datum sehr unbestimmt gewesen und bestimmt iwo im Kleingedruckten darauf hingewiesen worden, dass sich das jederzeit nach hinten verlagern kann.


    Noch zu beachten ist, dass auch die AGB dieser Vertragsart einer Prüfung nach den §§ 305 ff. BGB unterliegen und da entsprechend durch nichtig werdende Vorschriften (§ 306 BGB) entsprechende Rechtsbeschneidung festgestellt wird. Das mit der nach hinten Verlagerung ist auch keine überraschende Klausel im Sinne des § 305c BGB, da es für ein EA eine doch eher gängige Klausel ist, weil man, gerade sowas wie Corona bei einer langwierigen Entwicklung, nie vorhersehen kann


    Wird die Entwicklung eingestellt/beendet, bevor nicht alle Features da sind, dann steht Tür und Tor für alles offen. Es bedarf wegen ernsthafter und endgültiger Verweigerung seitens der Entwickler keiner Frist mehr und es kann zurückgetreten oder gemindert werden, sowie Schadensersatz für im Vertrauen auf das fertig werdende Spiel gemachte Aufwendungen verlangt werden. Auch ist es eine unerlaubte Handlung (§ 823 BGB) und sorgt auch nach der Insolvenz zu keiner Restschuldbefreiung. (§ 302 InsO)


    Aber das Verschieben des Endrelease ist, auch wenn es nicht von Expertise zeugt, leider zulässig bzw. führt zu keinem Anspruch. Hier greift Treu und Glauben (§ 242 BGB) nur dann in die Rechtsgrundsätze ein, wenn es so extrem ist, dass das als bewusste/arglistige Täuschung durchgeht. Dann ist zumindest die Rückgabe für den vollen Preis möglich. Auch nach dem 2 bis 3-fachen der veranlagten Entwicklungszeit (je nach Umfang) wird man über ein Rückgaberecht nachdenken können. Hierzu ist aber, um nochmal auf die Miete Bezug zu nehmen, warum die mit drin ist, eine Nutzungsentschädigung zu zahlen. Die würde aber nach dem jetzigen Stand wohl maximal 5€ betragen, da die Software sich ja im Gegensatz zu nem Auto nicht abnutzt. (vgl. §§ 994-996 BGB)


    Wer jetzt noch bei mir ist, der sollte sich überlegen, nicht doch Jura zu studieren.

    Den Rest dürfte ich jetzt kreisende Sterne und ein Bahnhofsymbol verpasst haben.


    Tut mir leid, aber ging nicht wirklich kürzer, wenn man die gesamte Argumentationskette aufgreifen will.

    Berlin&Brandenburg Ein Werkvertrag ist es nicht, es ist komplizierter, sehr viel komplizierter, ich glaube, das will hier niemand hören und tue ich niemanden an.

    Wenn es doch unbedingt von der Mehrheit gewünscht ist, so lasst es mich wissen....


    Der Einfachheit sei aber gesagt - pacta sunt servanda - gilt auch in diesem komplizierten Fall.