LOTUS Simulator

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  • TW 2560 Also ich würde mich schon dafür interessieren. Und Berlin&Brandenburg hätte sicherlich auch ein Interesse daran :popcorn:


    Ich möchte dich aber zu nichts zwingen!

    Ich würde es auch gerne hören - durch meine Familie bin ich der Juristerei ja auch nicht abgeneigt.


    Och Steven, warum musst du eig. immer gleich für Unruhe sorgen? Dass für dich Lotus und Janine heilig sind, ooookay! Aber dann bleib doch bitte bei Fakten und akzeptiere es, wenn alle deine Argumente widerlegen...

  • Verträge sind einzuhalten! Madame kann nicht einfach heimlich, still und leise sich 'mal eben 12 Monate Entwicklungszeit draufschlagen! Das geht einfach nicht. Mit dem Kauf des EAs habe ich als Kunde auch dem Terminplan zugestimmt. Der besagte damals, dass Ende 2019 der EA beendet ist. Punkt!

    :D:D:D Wie bereits erwähnt steht dort noch mehr als nur das Jahr ;) ansonsten wende dich doch einfach an Steam wenn du der Meinung bist du liegst da im Recht ;)

    Jaja... Amüsiere dich nur! Ihr werdet schon irgendwann nichts mehr zu lachen haben...


    Ja, genau. Nachdem Janine illegalerweise das Datum angepasst hat, hat sie gleich noch ein draufgegeben und diesen Satz dort hingeschrieben, der nun sämtlichen Spielraum bietet. Ganz toll. Ihr solltet besser euch 'mal daran machen, euch selbst strikte Pläne zu machen, die ihr auch einhaltet, anstatt die Kunden an der Nase herumzuführen...

    "Selten ein Schaden, wo nicht auch ein Nutzen ist."

  • Na gut, wers nicht lesen will, liests einfach nicht:


    Beim "Kauf" einer Lizenz eines Spieles kann es sich nicht um einen Kaufvertrag oder Werkvertrag handeln. Denn sowohl § 433 BGB, als auch § 631 BGB sprechen von einer Sache. Virtuelle Spielinhalte sind keine körperlichen Gegenstände und damit keine Sachen im Sinne des § 90 BGB.

    Da ein Softwarevertrag nicht im BGB typisiert ist, dennoch aber Typenfreiheit im Rahmen der Privatautonomie besteht, handelt es sich um einen

    Vertrag "sui generis" also allgemeingültiger Vertrag. Diese Vertragsart ist nicht fest definiert, sondern schaut immer danach, wo die Schwerpunkte liegen.


    Nehmen wir doch den LOTUS-Simulator als Beispiel: Die Entwickler liefern eine Software, die man mit "Kauf" erwirbt. Also vorliegend einen irgendwie gearteten Scriptcode, der dafür sorgt, dass sich bspw. der GT6N so bewegt, wie er das tut. Was haben wir also für Elemente aus den Sachgebieten? Man wirds kaum glauben, es sind viele:


    Kauf - Vom Kaufvertrag kommt dieses simple Prinzip: Geld gegen Sachleistung. Zwar ist das hier keine Sache, wie oben festgestellt, es fungiert aber quasi wie eine solche.

    Miete - Ja tatsächlich, gerade bei LOTUS relevant. Wir beanspruchen die Leistung, um bspw. modden zu können, wir mieten das Programm auf Lebenszeit,

    denn den Scriptcode als eigenständiges Objekt bekommen wir nicht, aber er wird in der Anwendung verwendet.

    Werk - Hier kommt der EA-Gedanke hinzu. Natürlich bringen wir uns nach unseren Wünschen ein und erwarten am Ende die Vollversion. (sogenannter Erfolg)

    Pacht - Ja wer hätte es gedacht, die Früchte (§ 99 BGB) ernten wir auch. Heißt, dass was uns das Programm am Ende ausspuckt, wenn wir dies und das scripten, steht zu unserer freien Verfügung, wenn wir das Produkt erworben haben und ist Rechtsfrucht aus dem Programm.


    Ihr seht also, 4 verschiedene Vertragsarten, die passend zusammengerührt werden müssen, dass daraus eine Art wird.

    Setzen wir also Schwerpunkte, wo es hier drauf ankommt und suchen uns dann die dazu passenden Rechtsgedanken und Normen.


    Zum Kauf - Wenn wir bezahlt haben, wollen wir was auf dem PC haben. Somit müssen uns die "Daten" übereignet werden. Hier kommt die sachenrechtliche Komponente ins Spiel. Keinesfalls zählt das als "Eigentum", denn das kann man bei Käufen nur an Sachen begründen, wenn die Voraussetzungen der §§ 929 ff. BGB vorliegen. Die Rechtsprechung ist aber großzügig zu uns und gewährt uns einen sogenannten "immateriellgüterrechtsähnlichen Schutz". Das heißt, dass virtuellen Programmen ein Vermögenswert zukommt, der durch die Übereignung uns übertragen wird.


    Zur Miete - Hier ist etwas restriktiver vorzugehen. Schließlich haben wir hier eine "Life-Time"-Lizenz. Das heißt, die Kündigungsvorschrift des § 543 BGB dürfen wir hier nicht nehmen, wohl aber den § 540 BGB, (Gebrauchsüberlassung an Dritte) sofern dies in den AGB so gewünscht wird.

    Das Programm darf hier also im Rahmen einer außerordentlichen "Kündigung" nur entzogen werden, wenn damit Straftaten, insbesondere Urheberrechtsverletzungen begangen werden.


    Zum Werk - Ja jetzt kommen die wichtigen Vorschriften, beginnend bei § 633 BGB. Die Sach- und Rechtsmängel. Hier müssen wir erstmal wieder das Problem mit der Sache überwinden. (siehe bei Kauf) Vorliegend kann man dann aber sagen, dass die Tatbestände des Sachmangels hier einfach als Rechtsmängel gelten und zwar in der Form, dass wir die versprochenen Features erhalten. Großes Problem dabei ist, dass die werkvertraglichen Vorschriften eigentlich nur bei individuellen Leistungen Anwendung finden. Hier sprechen aber gerade 2 Argumente für eine Anwendung: 1. Durch den Early Access werden Vorschläge eingebracht, die für den Nutzer, der es im EA gekauft hat, als individuell erscheinen. Denn er weiß bei Kauf noch nicht, was kommt und wie es konkret kommt.

    2. Zahlt der Kunde den Endpreis am Anfang einer Entwicklung natürlich nur, wenn er dafür auch das bekommt, was der Endnutzer bekommt, bzw. hier auch, was ihm als Features versprochen werden. Darauf richtet sich vorliegend seine Willenserklärung. (Rechtsbindungswille) Ich, XY, zahle 39,99€ dafür, dass ich die Funktionen jetzt schon nutzen kann und die mir am "Kauf"tag versprochenen Features am Ende zur Verfügung stehen.

    Außerdem ist es am Ende ziemlich egal, ob nun Werk- oder Kaufgewährleistungsrecht. Sie sind sich sehr ähnlich.

    Nimmt man Werkrecht, kann man die (Teil-)"Abnahme" (§ 640 BGB) fingieren, indem man die Widerrufsfrist (§§ 355 ff. BGB) ohne Tun verstreichen lässt.


    Zur Pacht - Hier reicht lediglich der Verweis auf § 581 BGB, der uns die oben erläuterten Früchte zukommen lässt.


    Jetzt haben wir uns ein Päckchen geschnürt, was wichtig ist. Die wesentlichen Ergebnisse hier nochmal kurz zusammengefasst:

    1. Sofortiger, lebenslanger Zugang zum Inhalt (soweit vertraglich zugesichert)

    2. Anspruch auf alle versprochenen Features (Erfolg)

    3. virtuelle Gegenstände sind keine Sachen, aber immateriellgüterrechtlich geschützt. (Sachbegriff)

    Und 4. aus der Sicht der Entwickler Urheberschutz und beharren auf Einzelnutzung (§ 540 BGB)


    Jetzt kommt noch das sehr problematische Thema des geschuldeten Fertigstellungszeitpunkts zur Ansprache:

    Klar ist, wenn wir zum Verzug kommen, haben wir einen Anspruch auf Verzugsschäden. Aber welchen materiellen oder auch immateriellen Schaden erleiden wir denn?

    Leider keinen, es sei denn ein anderer Entwickler setzt sich an unseren Rechner und macht kostenpflichtig das Programm fertig. Da, das keiner können wird, fällt das raus. Strafschadensersatz wie in Amerika gibt es nicht. In Deutschland gilt die Naturalrestitution. (§ 249 BGB) Jeder ist so zu stellen, wie er ohne das Hindernis wäre. Problem: Hier liegt praktische Unmöglichkeit (§ 275 BGB) zur Fertigstellung vor, weil das nicht von jetzt auf gleich geht. Das würde uns zu § 326 BGB führen, wonach das Geld nicht zu entrichten, hier, zurückzuzahlen wäre. Nächstes Problem was auftaucht: Wir haben eine Teilunmöglichkeit, das Gesetz verweist uns auf § 441 BGB, die Minderung. Auch hier problematisch, ich muss ja prozentual das mindern, was fehlt, es kommt aber immer wieder was dazu.

    Daher ist das allgemeine Leistungsstörungsrecht nicht anwendbar, weil hier eine speziellere Regelung vorliegt. (lex specialis) Hier die Nacherfüllung. (§ 439 BGB)

    Da müssen wir ne angemessene Frist setzen und die ist entsprechend lang bei dem Entwicklungszustand, bringt uns auch nichts.

    Also Schadensersatz oder Kaufpreisminderung scheiden aus.


    Was bleibt? Der Rücktritt, denn die Anfechtung ist verfristet, weil wir jz schon länger wissen, was Sache ist und ein Irrtum über die Features von der Rechtsprechung als unbeachtlicher Motivirrtum und nicht als Eigenschaftsirrtum des § 119 II BGB angesehen werden, zudem ist das Leistungsstörungsrecht wieder spezieller. Wir treten vom Vertrag nach § 323 BGB zurück und tauschen die Leistungen im Rückgewährschuldverhältnis (§§ 346 ff. BGB) wieder aus. Natürlich ist alles zu löschen, denn das ist Restbereicherung, die sonst über §§ 346, 812 BGB herausgefordert werden kann. Aber auch für den Rücktritt muss ich die Frist setzen. Aber halt: Sowohl § 437 BGB aus dem Kaufrecht, als auch § 638 BGB haben systematisch die Nacherfüllung als erstes Recht, was auch genutzt werden muss, weil jeder "Verkäufer" das Recht der zweiten Andienung haben soll. Hier wieder Naturalrestitution vor Schadensregulierung. Mist, kommen wir auch nicht weiter.


    Einzig denkbar ist also nur Schadensersatz neben der Leistung. Hier der Verzug nach § 286 BGB und das ist bei immateriellen Schäden sehr restriktiv anzuwenden. Einzig und allein kann eine Entschädigung dann aus Treu und Glauben (§ 242 BGB) angenommen werden, wenn wir nach Maßgabe des relativen Fixgeschäfts sagen, dass wir durch die Verzögerung aus dem Alter raus sind, LOTUS zu spielen, oder dass die ursprünglich veranlagte Engine nicht mehr zeitgemäß ist, also wir den Computer und die Betriebssoftware so gewechselt haben, das LOTUS nicht mehr funktioniert, weil es zu alt ist.

    Da LOTUS jedoch für mehrere Altersgruppen da ist, wird das ganz schwierig nachzuweisen sein. Außerdem dürfte es sehr lange dauern, bis ein solches Alter

    erreicht ist, dass man sagen kann LOTUS ist nicht mehr spielbar oder faktisch nicht mehr mit mindestens den gleichen Voraussetzungen spielbar.

    Außerdem ist das Datum sehr unbestimmt gewesen und bestimmt iwo im Kleingedruckten darauf hingewiesen worden, dass sich das jederzeit nach hinten verlagern kann.


    Noch zu beachten ist, dass auch die AGB dieser Vertragsart einer Prüfung nach den §§ 305 ff. BGB unterliegen und da entsprechend durch nichtig werdende Vorschriften (§ 306 BGB) entsprechende Rechtsbeschneidung festgestellt wird. Das mit der nach hinten Verlagerung ist auch keine überraschende Klausel im Sinne des § 305c BGB, da es für ein EA eine doch eher gängige Klausel ist, weil man, gerade sowas wie Corona bei einer langwierigen Entwicklung, nie vorhersehen kann


    Wird die Entwicklung eingestellt/beendet, bevor nicht alle Features da sind, dann steht Tür und Tor für alles offen. Es bedarf wegen ernsthafter und endgültiger Verweigerung seitens der Entwickler keiner Frist mehr und es kann zurückgetreten oder gemindert werden, sowie Schadensersatz für im Vertrauen auf das fertig werdende Spiel gemachte Aufwendungen verlangt werden. Auch ist es eine unerlaubte Handlung (§ 823 BGB) und sorgt auch nach der Insolvenz zu keiner Restschuldbefreiung. (§ 302 InsO)


    Aber das Verschieben des Endrelease ist, auch wenn es nicht von Expertise zeugt, leider zulässig bzw. führt zu keinem Anspruch. Hier greift Treu und Glauben (§ 242 BGB) nur dann in die Rechtsgrundsätze ein, wenn es so extrem ist, dass das als bewusste/arglistige Täuschung durchgeht. Dann ist zumindest die Rückgabe für den vollen Preis möglich. Auch nach dem 2 bis 3-fachen der veranlagten Entwicklungszeit (je nach Umfang) wird man über ein Rückgaberecht nachdenken können. Hierzu ist aber, um nochmal auf die Miete Bezug zu nehmen, warum die mit drin ist, eine Nutzungsentschädigung zu zahlen. Die würde aber nach dem jetzigen Stand wohl maximal 5€ betragen, da die Software sich ja im Gegensatz zu nem Auto nicht abnutzt. (vgl. §§ 994-996 BGB)


    Wer jetzt noch bei mir ist, der sollte sich überlegen, nicht doch Jura zu studieren.

    Den Rest dürfte ich jetzt kreisende Sterne und ein Bahnhofsymbol verpasst haben.


    Tut mir leid, aber ging nicht wirklich kürzer, wenn man die gesamte Argumentationskette aufgreifen will.

    2 Mal editiert, zuletzt von TW 2560 () aus folgendem Grund: Weitere Ergänzungen

  • Ja, genau. Nachdem Janine illegalerweise das Datum angepasst hat, hat sie gleich noch ein draufgegeben und diesen Satz dort hingeschrieben, der nun sämtlichen Spielraum bietet. Ganz toll

    :D:D:D:D:D:D:D:D Wie schade nur das man selber nachgucken kann das der Satz auch schon da stand als noch 2019 da stand :D


    Das eine hat ja mit dem anderen überhaupt nichts zu tun. Man kann auch letzte Features bringen, wenn das Spiel nicht mehr im EA ist. Von daher ist deine Anmerkung absolut obsolet. Dort stand ursprünglich 2019, das war's. Wenn doch alles damit gesagt wäre, warum muss Madame dann eigentlich heimlich das Datum hochsetzen?!?!:P:P:P Merkste hoffentlich selbst, oder? Wie gesagt: Nehmt endlich Kritik ernst und zieht nicht ständig alle anderen durch den Kakao.

    "Selten ein Schaden, wo nicht auch ein Nutzen ist."

  • Steven3233, wie wäre es denn mal, wenn du damit Anfängst, die Kritik, die hier ständig geübt wird konstruktiv zu entkräften, anstatt dich an irgendwelchen Kommentaren hochzuziehen, die eventuell nicht 100% der Wahrheit entsprechen? Oder fühlst du dich in irgendeiner Form überlegen, wenn du es B&B jetzt richtig hart gegeben hast? Wahrscheinlich hast du auch schon nen Lusttropfen in der Hose, so geil wie du dich selbst fühlen musst - jetzt, wo du mal wieder etwas gefunden hast, was du unter den tausenden Dingen, die hier sonst noch stehen, entkräften kannst.
    Stille für Seiten wo über Probleme, Funktionsumfang, gute und schlechte Eigenschaften gesprochen wird. Campst hier 24/7 in den Threads und es kommt von dir kein Feedback. Sobald allerdings etwas gepostet wird, wo du endlich zeigen kannst, wie feini du bist, da gehts los - da kommst aus deinem Loch gekrochen und haust einen raus, um dann wieder zu verschwinden, weil du die Vorwürfe nicht entkräften kannst. Alter, gehst du mir auf den Senkel mit deiner überheblichen, abgehobenen Art und Weise.

  • Nun, ich gehöre auch zu denen, die Lotus mit der "Stunde 1" erworben haben. Anders als bei OMSI wollte ich dieses Mal von Anfang an dabei sein, sehen, was sich wie entwickelt, um dann bei Fertigstellung sofort loslegen zu können. Da ich nun eben einiges investiert habe, werde ich das auch nicht links liegen lassen, sondern auf das Beste hoffen. Da kam dann letztens das Add-On Düsseldorf heraus, auf das ich mich sehr gefreut hatte. Einige verschiedene Fahrzeuge, die ich allesamt in der Realität kennen gelernt habe und angesiedelt auch ganz in der Nähe meiner deutschen Heimat und sogar VRR. Gefallen hat mir auch die Gestaltung des Verkaufspreises von 34€ jetzt und 49€ bei Fertigstellung. Mein Steamaccount ist entsprechend meiner Muttersprache auf Deutsch eingestellt, der Wirtschaftsbereich allerdings stellt sich automatisch auf USA und die Dollarzone ein. Nach Erwerb des Add-Ons entspann sich dann folgender Dialog zwischen mir und Steam:


    Im Lotusforum hat mir Julian (Tram Düsseldorf) sehr schnell und auch professionell geantwortet, daß man vergessen habe, die Preisgestaltung auch für andere Währungen zu übermitteln, dies aber nun nachgeholt habe. Zu diesem Zeitpunkt hat sich da allerdings im Steamshop nichts getan.

    Ich wollte euch nur mal teilhaben lassen :)

    Lieber heimlich schlau als unheimlich blöd!:saint: (Lover secretly smart than unsecretely dumb) 8o

  • Die Dev's vom Düsseldorf Add-on machen auch viel richtig (aber noch lange nicht alles!). Hier wird im Rahmen des Early Access immerhin ein Mehrwert geboten, auch wenn ich die Preisgestaltung nicht gut finde.
    Und genau diese Art der Kommunikation wünscht man sich auch von der "höheren" Ebene, das bleibt aber leider aus.

  • Er hat es auch gut umgesetzt, das war keine Floskel, das Add-On gefällt mir wirklich. Mir ging es um das Nichtvorhanden der stufenweisen Preisgestaltung außerhalb der Eurozone. Wenn ein Supermarkt wirbt, halbe Hähnchen für 99 Cent zu verkaufen und ich mich daraufhin in eben jenem Supermarkt einfinde, um das Angebot wahrzunehmen, aber an der Kasse wird mir dann gesagt : "Ätsch, du mußt aber nun 1.99€ bezahlen!", so sehe ich das als unlauteren Wettbewerb an, auch wenn Steam eine quasi Monopolstellung hat. Steam agiert weltweit und sollte in der Lage sein Verkaufspreise per Devisenrechner entsprechend anzugleichen

    Lieber heimlich schlau als unheimlich blöd!:saint: (Lover secretly smart than unsecretely dumb) 8o

  • Er hat es auch gut umgesetzt, das war keine Floskel, das Add-On gefällt mir wirklich. Mir ging es um das Nichtvorhanden der stufenweisen Preisgestaltung außerhalb der Eurozone. Wenn ein Supermarkt wirbt, halbe Hähnchen für 99 Cent zu verkaufen und ich mich daraufhin in eben jenem Supermarkt einfinde, um das Angebot wahrzunehmen, aber an der Kasse wird mir dann gesagt : "Ätsch, du mußt aber nun 1.99€ bezahlen!", so sehe ich das als unlauteren Wettbewerb an, auch wenn Steam eine quasi Monopolstellung hat. Steam agiert weltweit und sollte in der Lage sein Verkaufspreise per Devisenrechner entsprechend anzugleichen

    Steam kann das auch und das wird auch garantiert noch angepasst. Man wird das einfach Vergessen haben und dank deinem Hinweis hat man sich ja scheinbar drum gekümmert. Die Preisgestaltung wird von Steam garantiert gecheckt und es dauert dementsprechend einfach eine Weile, bis das umgesetzt wird.